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Bearbeitungsgebühren ab 2004 jetzt noch einklagen –Verjährung droht!

Der Bundesgerichtshof hat jüngst die bisher heiß diskutierte Frage entschieden, wie lange Forderungen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen noch geltend gemacht werden können.

Nun steht fest, dass spätestens zum 31.12.2014 eine Verjährung für Ansprüche aus Verträgen zwischen den Jahren 2004 und 2011 eintritt. Für viele Kunden bedeutet dies, dass die zeit nun läuft, bis zum jahresende müssen noch nicht zurückerstattete Bearbeitungsgebühren gerichtlich geltend gemacht werden, damit ihre Zahlungsansprüche durchsetzbar bleiben.

Als besonderen Service bieten wir Ihnen eine unverbindliche und kostenlose anwaltliche Prüfung Ihres Kreditvertrages an. Rufen Sie uns hierzu einfach unter der 089 189 17 890 an oder senden Sie uns eine E-Mail an kontakt@kanzlei-kastner.de, wir setzen uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung und prüfen, ob Ihr Anspruch uf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr besteht.

Wir haben hier vorab die wichtigsten Fragen und Antworten nochmals für Sie zusammengestellt:

1. Woher weiß ich, ob ich Bearbeitungsgebühren gezahlt habe?

Die Bearbeitungsgebühr ist meist auf der ersten Seite Ihres Kreditvertrages als Zahlungsposition mit aufgelistet. Eine gesonderte Vereinbarung existiert in der Regel nicht. Suchen Sie Ihren kreditvertrag nach dem Wort “Bearbeitungsgebühr” ab.

2. Kann ich Bearbeitungsgebühren zurückfordern?

Ja. Nachdem sich bereits viele Oberlandesgerichte mit der Frage der Zulässigkeit der Bearbeitungsgebühren befasst hatten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13.05.2014 in zwei Entscheidungen bestätigt, dass die Bearbeitungsgebühren durch die Banken ohne Rechtsgrundlage verlangt worden sind. Sie müssen daher an die Kunden erstattet werden.

3. Meine Bank hat abgelehnt oder zugesagt, ohne zu zahlen – muss bzw. kann ich noch etwas unternehmen?

Ja. Wenn die Bank die Zahlung abgelehnt hat, bleibt Ihnen ohnehin nur der Klageweg. Viele Banken, so bspw. die Targo Bank, verschicken seit geraumer Zeit Standardschreiben, in denen um Gelduld gebeten und eine Zahlung zugesichert wird. ACHTUNG: Nicht alle dieser Schreiben stellen einen wirksamen Verjährungsverzicht dar, so dass eine Klage u. U. trotzdem notwendog ist.

4. Wie lange habe ich Zeit?

Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen der Jahre 2004 – 2011 müssen bis zum 31.12.2014 gerichtlich geltend gemacht werden, das heißt per Klage oder im gerichtlichen Mahnverfahren.

Die schriftliche Aufforderung an die Bank, zu zahlen, genügt nicht!

Danach können die Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Besonderheit gilt für Ansprüche auf Erstattung von im Jahre 2004 gezahlten Bearbeitungsgebühren. In diesen Fällen gilt mit dem BGH die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB, die taggenau endet. Hier ist also zu im Einzelfall prüfen, ob eine Durchsetzung noch möglich ist.

5. Muss ich zum Anwalt? Welche Kosten kommen auf mich zu?

Bei einer gesamtforderung gegen die jeweilige Bank von bis zu EUR 5.000,00 ist ein Anwalt für die gerichtliche Geltendmachung nicht zwingend vorgeschrieben – in jedem Fall aber empfehlenswert. Die Kosten für den eigenen Anwalt und das Gericht liegen je nach Höhe der Bearbeitungsgebühr im Normalfall insgesamt zwischen EUR 200 und EUR 400 und werden in den meisten Fällen von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung getragen. Nach erfolgreichem Abschluss muss die Bank auch diese Kosten tragen.


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